Personalqualifikation und -bemessung

§ 3 Rettungsdienstgesetz (RDG)

Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport

(1) In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden. Die Notärztin oder der Notarzt muss über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ oder die Fachkunde „Rettungsdienst“ oder eine andere von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.

(2) Rettungswagen sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens100 in der Notfallrettung absolviert haben. Bis zum 31. Dezember 2023 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten auf Rettungswagen eingesetzt werden.

(3) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine der beiden Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten.

 

In der Stadt Flensburg,

wie auch im gesamten Land Schleswig-Holstein, wird daher im Rendezvous-System gefahren. Beim Rendezvous-System können die Standorte von MZF und NEF unterschiedlich sein. Sie fahren getrennt zum Einsatzort und treffen dort zusammen (Rendezvous). Dies ist besonders vorteilhaft, weil mehrere MZF – bei entsprechender Indikation – von nur einem Notarzt bedient werden können.

Der Rettungsdienst wird von Personal im Angestelltenverhältnis und Feuerwehrbeamten durchgeführt.

Für den täglichen Notarzteinsatz steht immer ein Arzt, aus einem speziell hierfür ausgebildeten "Notärztepool"der Flensburger Krankenhäuser, zur Verfügung.

Die Rettungswache Ost, in der Osterallee, wird von der Falck Rettungsdienst Nord GmbH, gegen Kostenerstattung, im Namen und im Auftrag der Stadt Flensburg, gemäß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, betrieben.

Die Rettungswache West am Quakenweg (Friedenshügel) wird mit Personal der Berufsfeuerwehr (Beschäftigte und Beamte) betrieben.

Die Bemessung des Personals im Rettungsdienst wird gemäß eines Gutachtens regelmäßig geprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst.