Vogelgrippe: Flensburg ist Sperrbezirk

In der Stadt Flensburg, wurde am 25.11.2016 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so dass Flensburg zum Sperrbezirk deklariert wurde.

II.) Sperrbezirk

 Für die Dauer von 21 Tagen gelten für den Sperrbezirk folgende Maßnahmen:

 1) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) müssen ausschließlich

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

2) Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen nicht aus einem Bestand innerhalb des Sperrbezirkes verbracht werden.

3) Frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen wurde, dürfen nicht verbracht werden.

4) Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstige Standorte des Geflügels nicht betreten.

5) Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen nicht verbracht werden.

6) An den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen Geflügel gehalten wird, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und damit stets feucht zu halten.

7) Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden.

8) Die Jagd auf Federwild ist verboten.

9) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.

10) Die Beförderung von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen darf nur erfolgen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

 Ausnahmeregelungen vom Verbringungsverbot für Geflügel das zur Schlachtung bestimmt ist, sind schriftlich beim Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz zu beantragen.

 Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar an.

Die Regelungen können in der „Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 16. Nov. 2016“ nachgelesen werden. Die entsprechende Amtliche Bekanntmachung ist in der rechten Randspalte hinterlegt.

Dort befindet sich auch ein Link zu Informationen des Landwirtschaftsministeriums zur Aviären Influenza (Vogelgrippe) inklusive der Vorschriften für Geflügelhalter des Landes Schleswig-Holstein. Die Stadt Flensburg bittet Geflügelhalter, sich dort zu erkundigen und entsprechend vorschriftsmäßig zu verhalten.

Das Halten von Geflügel - auch zu privaten Zwecken – ist zudem gegenüber dem Veterinäramt unter vetamt@schleswig-flensburg.de meldepflichtig. Ein Verstoß wird mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet.

Die Stadt Flensburg weist weiter darauf hin, dass auch beim Auffinden von verendeten Wasservögeln Vorsicht geboten ist. Fundtiere sollten deshalb liegengelassen und nicht berührt werden. Unter der Tel.-Nr.: 19222 können Fundtiere an die Leitstelle gemeldet werden, damit sie entfernt und entsorgt werden können.

Für generelle Fragen zur Geflügelpest hat das Land ein Bürgertelefon eingerichtet, das werktags von 9 bis 17 Uhr besetzt und unter 0431-160-6666 erreichbar ist.

Quelle: flensburg.de